Ankündigung:
Jahreshauptversammlung am 04.03.2023 um 19:30Uhr im Schützenheim Wiedergeltingen.
Es wir über eine neu Satzung abgestimmt.
Hier findet Ihr zum einsehen neue Satzung und die alte Satzung.
Satzung neu!!!
Satzung neu 2023
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Fischereiverein Wiedergeltingen e.V.
(nachstehend FVW genannt).
2. Der FVW hat seinen Sitz in Wiedergeltingen und soll in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Memmingen eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgabe
1. Der Zweck und die Aufgaben des Vereins bestehen in:
a. der Hege, Pflege und Erhaltung der dem Verein
gehörenden oder überlassenen öffentlichen oder privaten
Gewässern und der darin lebenden Pflanzen- und Tierwelt.
b. Der Pflege und Förderung des Angelfischens.
c. dem Zusammenschluss von Angelfischern, sowie der
Pflege der Geselligkeit und Kameradschaft.
d. der Anpachtung und dem Ankauf von Fischwassern, die
den Mitgliedern zur Ausübung der Fischerei zur Verfügung
gestellt werden.
e. der Bekämpfung des Fischfrevels und aller Schädigungen
der Fischerei.
f. der Förderung und Ausbildung der Jugend im Verein.
2. Angelfischer ist, wer die Fischerei nicht gewerblich, sondern als
Liebhaberei unter Beachtung des Naturschutzes, der Landschaftspflege
und fischereilicher Grundsätze ausübt.
3. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen
Zwecken i.S. d. §51 ff. AO.
4. Der FVW ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3
Mittelverwendung
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, aktiven Mitgliedern und
Fördermitgliedern.
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben
beteiligen, Vereinseinrichtungen irgendwelcher Art in Anspruch
nehmen, z.B. durch Lösen von Jahres- und Tageserlaubnisscheinen für die
Vereinsgewässer, durch Inanspruchnahme von Geräten des Vereins,
durch aktive Teilnahme an Vereinsveranstaltungen (z.B. wie
Vereinsfischen). Aktive Mitglieder haben ein Antragsrecht, Teilnahmerecht
an der Mitgliederversammlung und in der Mitgliederversammlung Rede-
und Stimmrecht
3. Fördermitglieder sind Mitglieder, die nicht aktiv am Vereinsleben
teilnehmen, aber den Verein durch Ihre Mitgliedschaft durch Zahlung des
Mitgliedsbeitrags unterstützen. Sie zahlen keine Aufnahmegebühren und
Umlagen, sind aber zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Fördermitglieder haben ein Antragsrecht und ein Teilnahmerecht an der
Mitgliedsversammlung In der Mitgliederversammlung haben Sie nur ein
Rederecht aber kein Stimmrecht. Ein Wechsel zur aktiven Mitgliedschaft ist
nur nach Zahlung der Aufnahmegebühr möglich.
4. Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes Personen
ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein
erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder, die keine aktiven Mitglieder sind, haben dieselben Rechte
wie Fördermitlglieder.
§ 5
Aufnahme
1. Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden zu
erfolgen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der
positiven Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält
eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme verpflichtet sich
das Mitglied die Vereinssatzung einzuhalten.
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der
Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines
Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand
einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitglieder-
versammlung.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen
Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
zulässig.
3. Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen
mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit
einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu
geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit
Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch
eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungs-
beschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an
die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines
Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand
schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung wird in der
nächsten Mitgliederversammlung über den Ausschluss entschieden. Bis
dahin ruht die Mitgliedschaft. Wird eine Berufung nicht oder nicht
rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den
Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
4. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung
mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und auf die
Streichung in der letzten Mahnung hingewiesen wurde.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf
bestehende Forderungen.
§ 7
Vereinsstrafen
1. Mit einer Vereinsstrafe können geahndet werden:
a. Verstöße gegen das Bayerische Fischereigesetz und die
AVFiG
b. Verstöße gegen die Richtlinien des Fischereivereines
Wiedergeltingen e.V.
c. Verletzung von Mitgliedspflichten
d. vereinsschädigendes Verhalten
e. unkameradschaftliches Verhalten
2. Folgende Strafen können verhängt werden:
a. Verwarnung
b. Erbringung von zusätzlichen Arbeitsstunden
c. befristete Sperre zur Ausübung der Fischerei in den
Vereinsgewässern
d. Ausschluss aus dem Verein (§ 6 gilt entsprechend)
3. Der erweiterte Vorstand beschließt und veröffentlicht einen Strafrahmen.
4. Der Antrag auf Verhängung einer Vereinsstrafe ist gegenüber dem
Vorstand zu begründen. Dem Betroffenen muss Gelegenheit zur
Stellungnahme binnen angemessener Frist eingeräumt werden. Der
erweiterte Vorstand entscheidet über die Verhängung einer Vereinsstrafe
mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss des erweiterten Vorstandes ist dem
Betroffenen mit einfachem Brief zu übersenden. Dem betroffenen
Mitglied steht binnen eines Monates nach Bekanntgabe der
Entscheidung das Recht auf Anfechtung zu. Die Anfechtung ist schriftlich
beim 1. Vorstand einzureichen. Über die Vereinsstrafe entscheidet das
Schiedsgericht.
§ 8
Mitgliedsbeiträge und Gebühren
1. Von den aktiven Mitgliedern wird der Jahresbeitrag und die
Aufnahmebegühr erhoben, von den Fördermitgliedern nur der
Jahresbeitrag.
Mitgliedsbeiträge werden frühestens ab Vollendung des 10.
Lebensjahres erhoben.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
2. Die Festsetzung der Jahresbeiträge und Gebühren erfolgt durch den
Gesamtvorstand . durch die Erstellung einer Gebührenordnung. Diese
bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
§ 9
Arbeitsdienst
1. Alle aktiven Mitglieder haben jährlich einen Arbeitsdienst zu leisten. Die
Pflicht zum Arbeitsdienst endet zu Beginn des Kalenderjahres, in dem
das gesetzliche Regelrenteneintrittsalter erreicht wird.
2. Die Festlegung der Termine für die Arbeitsdienste erfolgt durch den
Gesamtvorstand.
§ 10
Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 11
Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
dem 1.Vorsitzenden
dem 2.Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Schriftführer
dem Jugendleiter
2. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinn des § 26 BGB,
jeder ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der erweitere Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus
dem Vorstand nach 1.
dem Gewässerwart
dem 2 Jugendleiter
4. Der Gesamtvorstand kann bis zu fünf beratende Beiräte bestellen. Der
Beirat ist eine Unterstützung des Vorstandes. Er stärkt den Kontakt zu den
Mitgliedern und fördert deren Mitspracherecht. Er beschließt über
Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Er ist zu hören bei Vorbereitungen und Erlass von Vereinsverordnungen,
Bestellung von Personen für bestimmte Aufgaben, Aberkennung der
Mitgliedschaft und Ausschluss von Mitgliedern.
5. Der Gesamtvorstand hat über alle Angelegenheiten des Vereins zu
beschließen, die nicht entweder der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind oder in die Befugnisse einzelner Vorstandsmitglieder fallen. Der
Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder in offener Abstimmung, es sei denn, es verlangt ein
Vorstandsmitglied geheime Abstimmung oder die Satzung bestimmt etwas
anderes.
§ 12
Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
- Führung der laufenden Geschäfte,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
Vorbereiten eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung,
Erstellen des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse
von Mitgliedern
- Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und
gesetzlicher Ermächtigung.
- Gewässerordnung/Richtlinien erstellen und verwalten.
§ 13
Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder
können nur aktive Mitglieder des Vereins werden, Kassierer und Schriftführer
auch Fördermitglieder. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 3
Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der
Gesamtvorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
§ 14
Vorstandssitzungen
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden
einberufen werden
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind.
3. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstands-
mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender).
§ 15
Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige aktive Mitglied eine
Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere
Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
- Wahl des erweiterten Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer
- Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die
Vereinsauflösung
- Beschlussfassung über die Gebührenordnung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beratung und Beschlussfassung über Einsprüche zu
abgelehnten Mitgliedschaftsanträgen
2. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter
Angabe der Tagesordnung in elektronischer Form an die letzte bekannte
E-Mail-Adresse versendet, wenn das Mitglied seine E-Mail-Adresse dem
Vorstand mitteilt und der Verwendung für Einladungen nicht widersprochen
hat. Zusätzlich wird die Einladung an den Anschlagstafeln der Gemeinde
Wiedergeltingen ausgehängt.
3. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis
spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich
verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der
Versammlung bekannt zu geben.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereins-
vorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der
aktiven volljährigen Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter
Angabe der Gründe beantragt.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde.
6. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit dies
beantragt und durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen
bleiben außer Betracht.
8. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
9. Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige, zur Genehmigung der Satzung und
zur Eintragung in das Vereinsregister erforderliche formelle Ergänzungen
der Satzung vorzunehmen.
§ 16
Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 17
Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren
gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf
rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf
die Zweckmäßigkeit, der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine
Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das
Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die
Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf
deren Zweckmäßigkeit.
§ 18
Schiedsgericht
Die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereines obliegt dem
Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus 5 Mitgliedern
und 2 Stellvertretern, die aus ihren Reihen den Vorsitzenden wählen. Die
5 Mitglieder des Schiedsgerichtes entscheiden mit einfacher Mehrheit.
Während der Abstimmung darf der Betroffene nicht anwesend sein. Die
Abstimmungsberatungen sind geheim. Zur Protokollführung kann eine
weitere Person herangezogen werden. Das Schiedsgericht ist die letzte
Instanz, es entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges. Mitglied kann
werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet und mindestens 3 Jahre Mitglied
des Fischereivereins Wiedergeltingen ist. Vorstandsmitglieder sind nicht
wählbar.
§ 19
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitglieder-
versammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde
Wiedergeltingen zwecks Verwendung zur Förderung des
Gewässerschutzes und der Angelfischerei.
2. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen
Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
3. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform
oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein
angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des
bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin
gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger
über.
4. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechts-
fähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu
diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die
Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer
ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung
eines anderen Liquidators mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
Satzung alt!!!
§ 1
Der Verein führt den Namen Fischereiverein Wiedergeltingen e. V. (nachstehend FVW genannt).
Der FVW hat seinen Sitz in Wiedergeltingen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgabe
Der FVW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des FVW ist der Schutz und die Pflege der Natur, insbesondere die Erhaltung der Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und ihrer Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand zum Wohle der Allgemeinheit.
Der Zweck wird insbesondere erreicht durch fachliche Ausbildung der Angelfischer, durch Schulung , Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen insbesondere für den Gewässerschutz sowie der Ausbildung und Förderung der Jugendarbeit.
Der FVW ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3
Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab der Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge und Gebühren
Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive und passive Mitglieder) werden Beiträge und Gebühren erhoben.
Die Festsetzung der Jahresbeiträge und Gebühren erfolgt durch die Vorstandschaft und bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Die Vorstandschaft wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 7
Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Kassenwart
Schriftführer
Jugendleiter
Der 1. und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinn des § 26 BGB, jeder ist allein vertretungs
berechtigt.
§ 9
Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
- Führung der laufenden Geschäfte,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereiten eines etwaigen
Haushaltsplans, Buchführung, Erstellen des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
- Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.
§ 10
Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 11
Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.
Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender).
§ 12
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die
Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheit zuständig:
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Dittel der Mitglieder anwesend sind. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige, zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung in das Vereinsregister erforderliche formelle Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
§ 13
Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der
vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14
Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.
§ 15
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Wiedergeltingen zwecks Verwendung zur Förderung des Gewässerschutzes und der Angelfischerei.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.