Ankündigung:

 

Jahreshauptversammlung am 04.03.2023 um 19:30Uhr im Schützenheim Wiedergeltingen.

 

Es wir über eine neu Satzung abgestimmt.

 

Hier findet Ihr zum einsehen neue Satzung und die alte Satzung.

Satzung neu!!! 

 

Satzung neu 2023

§ 1

Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen Fischereiverein Wiedergeltingen e.V.

(nachstehend FVW genannt).

2. Der FVW hat seinen Sitz in Wiedergeltingen und soll in das

Vereinsregister beim Amtsgericht Memmingen eingetragen werden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

 

Zweck und Aufgabe

 

1. Der Zweck und die Aufgaben des Vereins bestehen in:

a. der Hege, Pflege und Erhaltung der dem Verein

gehörenden oder überlassenen öffentlichen oder privaten

Gewässern und der darin lebenden Pflanzen- und Tierwelt.

b. Der Pflege und Förderung des Angelfischens.

c. dem Zusammenschluss von Angelfischern, sowie der

Pflege der Geselligkeit und Kameradschaft.

d. der Anpachtung und dem Ankauf von Fischwassern, die

den Mitgliedern zur Ausübung der Fischerei zur Verfügung

gestellt werden.

e. der Bekämpfung des Fischfrevels und aller Schädigungen

der Fischerei.

f. der Förderung und Ausbildung der Jugend im Verein.

2. Angelfischer ist, wer die Fischerei nicht gewerblich, sondern als

Liebhaberei unter Beachtung des Naturschutzes, der Landschaftspflege

und fischereilicher Grundsätze ausübt.

3. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen

Zwecken i.S. d. §51 ff. AO.

4. Der FVW ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3

 

Mittelverwendung

 

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für

satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des

Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des

Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

1. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, aktiven Mitgliedern und

Fördermitgliedern.

2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben

beteiligen, Vereinseinrichtungen irgendwelcher Art in Anspruch

nehmen, z.B. durch Lösen von Jahres- und Tageserlaubnisscheinen für die

Vereinsgewässer, durch Inanspruchnahme von Geräten des Vereins,

durch aktive Teilnahme an Vereinsveranstaltungen (z.B. wie

Vereinsfischen). Aktive Mitglieder haben ein Antragsrecht, Teilnahmerecht

 

an der Mitgliederversammlung und in der Mitgliederversammlung Rede-

und Stimmrecht

 

3. Fördermitglieder sind Mitglieder, die nicht aktiv am Vereinsleben

teilnehmen, aber den Verein durch Ihre Mitgliedschaft durch Zahlung des

Mitgliedsbeitrags unterstützen. Sie zahlen keine Aufnahmegebühren und

Umlagen, sind aber zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Fördermitglieder haben ein Antragsrecht und ein Teilnahmerecht an der

Mitgliedsversammlung In der Mitgliederversammlung haben Sie nur ein

Rederecht aber kein Stimmrecht. Ein Wechsel zur aktiven Mitgliedschaft ist

nur nach Zahlung der Aufnahmegebühr möglich.

4. Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes Personen

ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein

erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der

Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglieder, die keine aktiven Mitglieder sind, haben dieselben Rechte

wie Fördermitlglieder.

 

§ 5

Aufnahme

 

1. Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden zu

erfolgen.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der

 

positiven Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält

eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme verpflichtet sich

das Mitglied die Vereinssatzung einzuhalten.

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der

Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines

Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand

 

einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitglieder-

versammlung.

 

§ 6

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen

Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem

vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines

Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten

zulässig.

3. Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen

mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit

einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der

Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu

geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit

Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch

 

eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungs-

beschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an

 

die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines

Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand

schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung wird in der

nächsten Mitgliederversammlung über den Ausschluss entschieden. Bis

dahin ruht die Mitgliedschaft. Wird eine Berufung nicht oder nicht

rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den

Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

4. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste

gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung

mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und auf die

Streichung in der letzten Mahnung hingewiesen wurde.

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem

Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf

bestehende Forderungen.

 

§ 7

Vereinsstrafen

1. Mit einer Vereinsstrafe können geahndet werden:

a. Verstöße gegen das Bayerische Fischereigesetz und die

AVFiG

b. Verstöße gegen die Richtlinien des Fischereivereines

Wiedergeltingen e.V.

c. Verletzung von Mitgliedspflichten

d. vereinsschädigendes Verhalten

e. unkameradschaftliches Verhalten

2. Folgende Strafen können verhängt werden:

a. Verwarnung

b. Erbringung von zusätzlichen Arbeitsstunden

c. befristete Sperre zur Ausübung der Fischerei in den

Vereinsgewässern

d. Ausschluss aus dem Verein (§ 6 gilt entsprechend)

3. Der erweiterte Vorstand beschließt und veröffentlicht einen Strafrahmen.

4. Der Antrag auf Verhängung einer Vereinsstrafe ist gegenüber dem

Vorstand zu begründen. Dem Betroffenen muss Gelegenheit zur

Stellungnahme binnen angemessener Frist eingeräumt werden. Der

erweiterte Vorstand entscheidet über die Verhängung einer Vereinsstrafe

mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss des erweiterten Vorstandes ist dem

Betroffenen mit einfachem Brief zu übersenden. Dem betroffenen

Mitglied steht binnen eines Monates nach Bekanntgabe der

Entscheidung das Recht auf Anfechtung zu. Die Anfechtung ist schriftlich

beim 1. Vorstand einzureichen. Über die Vereinsstrafe entscheidet das

Schiedsgericht.

 

§ 8

 

Mitgliedsbeiträge und Gebühren

1. Von den aktiven Mitgliedern wird der Jahresbeitrag und die

Aufnahmebegühr erhoben, von den Fördermitgliedern nur der

Jahresbeitrag.

Mitgliedsbeiträge werden frühestens ab Vollendung des 10.

Lebensjahres erhoben.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

2. Die Festsetzung der Jahresbeiträge und Gebühren erfolgt durch den

Gesamtvorstand . durch die Erstellung einer Gebührenordnung. Diese

bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 9

Arbeitsdienst

 

1. Alle aktiven Mitglieder haben jährlich einen Arbeitsdienst zu leisten. Die

Pflicht zum Arbeitsdienst endet zu Beginn des Kalenderjahres, in dem

das gesetzliche Regelrenteneintrittsalter erreicht wird.

2. Die Festlegung der Termine für die Arbeitsdienste erfolgt durch den

Gesamtvorstand.

 

§ 10

Organe des Vereins

 

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 11

Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

dem 1.Vorsitzenden

dem 2.Vorsitzenden

dem Kassenwart

dem Schriftführer

dem Jugendleiter

2. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinn des § 26 BGB,

jeder ist allein vertretungsberechtigt.

3. Der erweitere Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus

dem Vorstand nach 1.

dem Gewässerwart

dem 2 Jugendleiter

4. Der Gesamtvorstand kann bis zu fünf beratende Beiräte bestellen. Der

Beirat ist eine Unterstützung des Vorstandes. Er stärkt den Kontakt zu den

Mitgliedern und fördert deren Mitspracherecht. Er beschließt über

Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Er ist zu hören bei Vorbereitungen und Erlass von Vereinsverordnungen,

Bestellung von Personen für bestimmte Aufgaben, Aberkennung der

Mitgliedschaft und Ausschluss von Mitgliedern.

5. Der Gesamtvorstand hat über alle Angelegenheiten des Vereins zu

beschließen, die nicht entweder der Mitgliederversammlung vorbehalten

sind oder in die Befugnisse einzelner Vorstandsmitglieder fallen. Der

Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden

Mitglieder in offener Abstimmung, es sei denn, es verlangt ein

Vorstandsmitglied geheime Abstimmung oder die Satzung bestimmt etwas

anderes.

 

§ 12

 

Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht

einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

- Führung der laufenden Geschäfte,

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

sowie Aufstellung der Tagesordnung,

- Einberufung der Mitgliederversammlung,

- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

Vorbereiten eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung,

Erstellen des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,

- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse

von Mitgliedern

- Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und

gesetzlicher Ermächtigung.

- Gewässerordnung/Richtlinien erstellen und verwalten.

 

§ 13

Wahl des Vorstands

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder

können nur aktive Mitglieder des Vereins werden, Kassierer und Schriftführer

auch Fördermitglieder. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 3

Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Bei

vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der

Gesamtvorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten

Mitgliederversammlung.

 

§ 14

Vorstandssitzungen

 

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden

einberufen werden

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner

Mitglieder anwesend sind.

 

3. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstands-

mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die

 

Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des

stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender).

 

§ 15

 

Mitgliederversammlung

 

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige aktive Mitglied eine

Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere

Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten

zuständig:

- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

- Wahl des erweiterten Vorstands

- Wahl der Kassenprüfer

- Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes

- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die

Vereinsauflösung

- Beschlussfassung über die Gebührenordnung

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Beratung und Beschlussfassung über Einsprüche zu

abgelehnten Mitgliedschaftsanträgen

 

2. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung

stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter

Angabe der Tagesordnung in elektronischer Form an die letzte bekannte

E-Mail-Adresse versendet, wenn das Mitglied seine E-Mail-Adresse dem

Vorstand mitteilt und der Verwendung für Einladungen nicht widersprochen

hat. Zusätzlich wird die Einladung an den Anschlagstafeln der Gemeinde

Wiedergeltingen ausgehängt.

3. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis

spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich

verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der

Versammlung bekannt zu geben.

 

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereins-

vorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der

 

aktiven volljährigen Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter

Angabe der Gründe beantragt.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie

ordnungsgemäß einberufen wurde.

6. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit dies

beantragt und durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird

7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen

bleiben außer Betracht.

8. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

 

9. Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige, zur Genehmigung der Satzung und

zur Eintragung in das Vereinsregister erforderliche formelle Ergänzungen

der Satzung vorzunehmen.

 

§ 16

Protokollierung

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu

fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem

Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 17

Kassenprüfer

 

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren

gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf

rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf

die Zweckmäßigkeit, der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine

Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das

Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die

Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf

deren Zweckmäßigkeit.

 

§ 18

Schiedsgericht

 

Die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereines obliegt dem

Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus 5 Mitgliedern

und 2 Stellvertretern, die aus ihren Reihen den Vorsitzenden wählen. Die

5 Mitglieder des Schiedsgerichtes entscheiden mit einfacher Mehrheit.

Während der Abstimmung darf der Betroffene nicht anwesend sein. Die

Abstimmungsberatungen sind geheim. Zur Protokollführung kann eine

weitere Person herangezogen werden. Das Schiedsgericht ist die letzte

Instanz, es entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges. Mitglied kann

werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet und mindestens 3 Jahre Mitglied

des Fischereivereins Wiedergeltingen ist. Vorstandsmitglieder sind nicht

wählbar.

 

§ 19

 

Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitglieder-

versammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder

 

herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall

steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde

Wiedergeltingen zwecks Verwendung zur Förderung des

 

Gewässerschutzes und der Angelfischerei.

2. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen

Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

3. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform

oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein

angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des

bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin

gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger

über.

 

4. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechts-

fähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu

 

diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die

Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer

ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung

eines anderen Liquidators mit 2/3 Mehrheit der anwesenden

 

stimmberechtigten Mitglieder.

Satzung alt!!! 

 

§ 1 

 

Der Verein führt den Namen Fischereiverein Wiedergeltingen e. V. (nachstehend FVW genannt).

Der FVW hat seinen Sitz in Wiedergeltingen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§ 2 

Zweck und Aufgabe

 

Der FVW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des FVW ist der Schutz und die Pflege der Natur, insbesondere die Erhaltung der Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und ihrer Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand zum Wohle der Allgemeinheit.

Der Zweck wird insbesondere erreicht durch fachliche Ausbildung der Angelfischer, durch Schulung , Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen insbesondere für den Gewässerschutz sowie der Ausbildung und Förderung der Jugendarbeit.

Der FVW ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 

Mittelverwendung 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 

Mitgliedschaft 

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab der Volljährigkeit.

 

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 5 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

 

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen. 

 

§ 6 

Mitgliedsbeiträge und Gebühren

 

Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive und passive Mitglieder) werden Beiträge und Gebühren erhoben.

Die Festsetzung der Jahresbeiträge und Gebühren erfolgt durch die Vorstandschaft und bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Die Vorstandschaft wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. 

 

§ 7 

Organe des Vereins

 

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

    

§ 8 

Vorstand

 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

  1. Vorsitzender
  2. Vorsitzender

           Kassenwart

           Schriftführer

           Jugendleiter

 

Der 1. und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinn des § 26 BGB, jeder ist allein vertretungs
berechtigt.
 

 

§ 9 

Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

-    Führung der laufenden Geschäfte,

-       Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung,

-       Einberufung der Mitgliederversammlung,

-       Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereiten eines etwaigen
Haushaltsplans, Buchführung, Erstellen des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,

-       Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,

-       Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

  

                                                             § 10 

Wahl des Vorstands 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 11 

Vorstandssitzungen

 

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.
Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.

 

Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender). 

§ 12 

Mitgliederversammlung 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die
Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheit zuständig:

 

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
    über Vereinsordnungen und Richtlinien,
  3. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern
  4. Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Dittel der Mitglieder anwesend sind. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

 

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

 

Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige, zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung in das Vereinsregister erforderliche formelle Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. 

§ 13 

Protokollierung 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der
vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 

§ 14 

Kassenprüfer 

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

§ 15 

Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Wiedergeltingen zwecks Verwendung zur Förderung des Gewässerschutzes und der Angelfischerei.

 

Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

 

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

 

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.